Schuljahr 2020/2021
Aktualisierte Informationen zum Schuljahr 2020/2021 – Stand 15.02.2021
Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern und Erzieherinnen und Erzieher,
anbei nun die Zusammenfassung der wichtigsten Informationen, in welcher die Schulorganisation für die Zeit bis zum 07.03.2021 für unseren Schultyp geregelt ist. WICHTIG! Ab sofort besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
Durch das MBJS am 15.02.2021 aktuell erlassene Regelungen:
1. Schul- und Unterrichtsorganisation in der Zeit vom 15. Februar bis zum 07. März 2021
Link zu den aktuellen Infos des MBJS
Weiterführende Schulen/berufliche Schulen
Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufen 10) erhalten weiterhin Präsenzunterricht, sofern eine Allgemein- oder Einzelverfügung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nichts Anderes regelt. Die Schuleiterlinnen stellen sicher, dass alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen genutzt werden, damit in diesen Klassen und Lerngruppen ein Mindestabstand eingehalten werden kann.
- Für die übrigen Jahrgangsstufen wird der Distanzunterricht bis mindestens 07. März 2021 fortgesetzt.
- Der Termin der Abschlussprüfung im Fach Mathematik der Jahrgangsstufe 10 wurde vom 25.03.2021 auf den 21.05.2021 verschoben.
Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
Praktischer Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und Spezialklassen Sport ausschließlich im Freien statt; ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt.
2. Veränderungen bei der Organisation der Abschlussprüfungen der Jahrgangsstufe 10
Für die Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10 planen wir konkret:
- Der Hauptprüfungstermin im Fach Mathematik vom 25. März 2021 wird auf den Nachschreibetermin am 21. Mai 2021 verschoben, der Nachschreibetermin wird auf den 4. Juni 2021 gelegt.
- Die Prüfungstermine in den Fächern Deutsch (15. April 2021) und Englisch (20. April 2021) bleiben bestehen.
- Eine Verlängerung der Prüfungsdauer der schriftlichen Prüfungen, sodass den Schülerinnen und Schülern mehr Arbeitszeit zur Verfügung steht.
- Schülerbrief / Elternbrief
3. Leistungsbewertung
Die aktuellen gesetzlichen Regelungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Leistungsbewertung sowie der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung sehen klar vor, dass auch im Rahmen des Distanzunterrichts eine Leistungsbewertung erfolgt. Positive Leistungen werden daher genauso bewertet, wie nicht erbrachte Leistungen und fließen entsprechend in die Zeugnisnote mit ein.
Selbstverständlich werden wir bei der Bewertung, insbesondere in Bezug auf die fristgerechte Abgabe berücksichtigen, dass es sowohl allgemeine, wie auch individuelle technische Schwierigkeiten geben kann, welche zu Verzögerungen führen. Insbesondere bei individuellen Schwierigkeiten bitten wir jedoch um eine schnelle Rückmeldung Ihrerseits.
Sollte Leistungen jedoch trotz mehrfacher Kontaktaufnahmeversuche seitens der Lehrkräfte und ohne das Vorliegen eines triftigen Grundes oder einer klärenden, an uns gerichteten Information Ihrerseits nicht erbracht werden, sind diese nicht erbrachte Leistungen mit der Note sechs zu bewerten.
4. Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht
Ich möchte an dieser Stelle nochmals nachdrücklich darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht besteht, und dass die Eltern entsprechend den Ausführung der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung ebenfalls verpflichtet sind, diese gegenüber ihren Kindern durchzusetzen.
Selbstverständlich bieten wir Ihnen stets unsere Hilfe an, sollte es an einer Stelle technische oder anderweitige Schwierigkeiten geben. Gemeinsam werden wir eine Lösung finden. Sollte es also Schwierigkeiten geben, melden Sie sich bitte umgehend bei uns.
5. Gremiensitzungen, Gespräche mit Eltern und Schüler/innen sowie mit Praxisanleiter/innen und Partnern
Sitzungen und Beratungsgespräche sind grundsätzlich nicht als Präsenzveranstaltungen, sondern in anderen Formaten (Telefon- oder webbasierte Konferenzformate) zu organisieren.
6. Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Es besteht ab sofort die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, dem gesamten Schulgebäude sowie Außengelände.
Ausnahmen davon sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung geregelten Voraussetzungen möglich. Dies betrifft voraussichtlich
a) die Schüler/innen, die sich Klausuren mit einer Dauer von 240 Minuten und mehr unterziehen müssen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann;
b) die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden;
Es wird explizit nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 23.01.2021 das Tragen einer medizinischen Maske im ÖPNV sowie an Haltestellen und Bahnsteigen des Landes Brandenburg verpflichtend ist.
Schon bisher gültige Regelungen, welche nur in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer angepasst worden sind
7. Abstandsgebot für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Eindämmungsverordnung)
Keine Änderungen
8. Hygienemaßnahmen in Schule (§ 3 Eindämmungsverordnung)
Mit § 3 Absatz 3 Eindämmungsverordnung wird die Pflicht zur Einhaltung der Hygienemaßnahme nach dem für Schule geltenden Hygieneplan ausdrücklich bestimmt. Im Bereich der Schulen sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 zu beachten.
9. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (§ 4 Eindämmungsverordnung)
Schulanlagen sind keine öffentlichen Räume.
Falls schulische Außenaktivitäten im öffentlichen Raum in den kommenden Wochen zwingend geboten sein sollten, sind Lerngruppen mit Kindern und Jugendlichen über 14 Jahre so aufzuteilen, dass sich nur jeweils zwei Schüler/innen gemeinsam und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Zweiergruppen im öffentlichen Raum bewegen. Hierbei darf es zu keiner Ansammlung von Schülerinnen und Schülern kommen. Es ist dabei darauf zu achten, dass nach der Eindämmungsverordnung nur Schülerinnen und Schüler aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum zusammenkommen dürfen.
10. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
a) Schülerbeförderung (§ 15 Eindämmungsverordnung)
Die seit 02. November 2020 geltende Verpflichtung, bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. der Schülerbeförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt einschließlich der Klarstellung weiterhin, dass auch an Haltestellen und in Wartehäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Lehrkräfte als auch die Eltern werden darum gebeten, die Schüler/innen darauf aufmerksam zu machen und sie zu bitten, sich an diese Regel konsequent zu halten und damit einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und damit dazu zu leisten, dass die Schulen offen gehalten und der Regelbetrieb der Schulen mit Präsenzbetrieb weiterhin durchgeführt werden kann.
b) Schule und Unterricht (§ 17Abs. 1 Eindämmungsverordnung)
I Mund-Nasen-Bedeckung in Unterricht und Schule (Schülerlinnen)
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie auf dem gesamten Schulgelände wird auf die Schülerlinnen ab der Jahrgangsstufe 7 ausgeweitet.
Ausnahmen davon sind im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs, 1 Nr. 3 Eindämmungsverordnung und des § 17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung möglich.
Dies betrifft für unsere Schule die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden.
II Mund-Nasen-Bedeckung für Besucherlinnen
Zu den BesucherInnen, die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Eindämmungsverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind, zählen insbesondere auch die Eltern der Schülerinnen und Schüler.
10. Sportunterricht (§ 17 Abs. 2 Eindämmungsverordnung)
Sportunterricht findet in allen Jahrgangsstufen bis 22. Februar 2021 ausschließlich im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt, ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt.
11. Musikunterricht (§ 17Abs. 2 Eindämmungsverordnung)
Bis 22. Februar 2021 einschließlich darf im Musikunterricht nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
12. Konferenzen und andere Zusammenkünfte
Weiterhin sind bis 28. Februar 2021 Zusammenkünfte (Konferenzen, Dienstberatungen, schulinterne Fortbildungen, Elterngespräche) grundsätzlich nicht im Präsenzmodus durchzuführen, sondern andere Kommunikationsformen zu nutzen, sofern eine Verschiebung nicht in Betracht kommt.
Von darüber hinausgehenden schulorganisatorischen Veränderungen ist abzusehen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass das zuständige Gesundheitsamt aufgrund von § 26 Abs. 3 Eindämmungsverordnung gleichwohl darüber hinausgehende Maßnahmen vorsehen kann, die es nicht mit der Schule abstimmen muss und die Auswirkungen auf die Schul- und Unterrichtsorganisation haben können.
Es tut mir leid, dass das aktuelle Jahr unter solch ungünstigen Bedingungen beginnen muss. Andererseits bin ich sehr froh darüber, dass zum aktuellen Zeitpunkt an unserer Schule kein bestätigter Coronafall existiert.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund durch diese turbulente Zeit kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Franz
Oberschulrektor
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