Kurseinstufung und Kurswechsel im integrativen System

 

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

 

entsprechend der weiter unten aufgeführten Rechtsgrundlage besteht ab dem zweiten Schulhalbjahr in der Jahrgangsstufe 7 bis zum Endjahr der Jahrgangsstufe 9 immer zum Zeugnis die Möglichkeit von einem G-Kurs (grundlegende allgemeine Bildung) in einen E-Kurs (erweiterte allgemeine Bildung) oder auch umgekehrt in den unten aufgeführten Fächern zu wechseln. Dies ist abhängig von den ebenfalls weiter unten aufgeführten Leistungen, welche im jeweiligen Kurs erzielt worden sind. Die Anzahl der E-Kurse, mit welchen man zum Ende der Schulzeit in die Jahrgangsstufe 10 wechselt, ist entscheidend für den potentiell möglichen Abschluss.

Das Brandenburgische Schulgesetzt sieht dabei vor, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie solch ein Wechsel zu Stande kommt. Zum einen erfolgt dies auf Antrag der Fachlehrkräfte selbst, wenn die entsprechenden Leistungen erbracht worden sind und zum anderen kann dies ebenfalls bei entsprechenden Leistungen durch einen Elternantrag erfolgen.

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2026/27 gilt die neue Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-V) in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung. Die bisherigen A-Kurse und B-Kurse heißen seither Grundkurs (G-Kurs) und Erweiterungskurs (E-Kurs).

 

Wir als Kollegium sind stets bestrebt, für unsere Schülerinnen und Schüler die Einteilung vorzunehmen, die am Ende den größtmöglichen Erfolg bietet. Außerdem stehen wir speziell Ihnen liebe Erziehungsberechtigte beraten zur Seite, sollten es Ihrerseits Unsicherheiten in Bezug auf die zu tätigende Kurswahl geben. Es ist unsere dringende Empfehlung, zunächst mit uns das Gespräch zu suchen und abzuklären, welches Ziel seitens Ihres Kindes verfolgt wird, bevor es zu einer Antragsstellung Ihrerseits kommt. Am Ende steht der Erfolg im neu gewählten Kurs an oberster Stelle und ein Scheitern aufgrund einer voreiligen Entscheidung sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

 

Im Anhang finden Sie die Rechtsgrundlage sowie das, wenn gewünscht, Ihrerseits auszufüllende Antragsformular. Sollte kein Wechsel gewünscht sein, muss dies nicht separat beantragt werden. Einzig, wenn trotz einer guten Note im G-Kurs bzw. der Note 4 in einem E-Kurs ein Verbleib Ihrerseits gewünscht ist, sollte dies auf dem Antrag (siehe Anhang) vermerkt werden.

 

 

 

Aktuelle Fristen zur Einreichung der Kurswechselanträge durch die Eltern:

 

Abgabefrist zum Halbjahr: 11.01.2027

 

Antragsformular - Hier klicken

 

 


 

Rechtsgrundlage:

 

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

(Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) vom 2. August 2007, in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

 

 § 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung

(1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt.

(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen wird der Unterricht

  1. mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Deutsch und Mathematik,

  2. mit Beginn der Jahrgangsstufe 8 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in der ersten Fremdsprache und

  3. mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der naturwissenschaftlichen Fächer

in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt.

Im G-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im E-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in E-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.

 

§ 55 Einstufung im integrativen System

(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.

(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.

(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem G-Kurs erzielt hat, soll in den E-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem E-Kurs erzielt hat, soll in den G-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an E-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.

(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem E-Kurs in einen G-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel von einem G-Kurs in einen E-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Entscheidung der Klassenkonferenz.

(5) Die Leistungsbewertung in den G- und E-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in E-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im G-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.