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Satzung

Satzung des Fördervereins der Jean-Clermont-Schule

Sachsenhausen e.V.

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin den Namen „ Förderverein der Jean-Clermont-Schule Sachsenhausen

e. V.“.

 

Sitz des Vereins befindet sich in 16515 Oranienburg (Land Brandenburg).

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein unterstützt die Bildungs- und Erziehungsziele der Jean-Clermont-Schule nach Möglichkeit im Ausbau der schulischen Einrichtungen.

2. Der Verein pflegt die Verbindungen zwischen der Jean-Clermont-Schule, den Eltern, Schülern und ehemaligen Schülern.

3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung, in der gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
  3. Ehrenmitglied können natürliche Personen durch Beschluss der  Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Das Mitglied erlangt mit Vollendung seines 16. Lebensjahres das aktive Wahl- und Stimmrecht.
  2. Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
  3. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.
  4. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen,
  7. die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung festgesetzt.

     Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.

  1. Über Veränderungen der Beitragshöhe entscheidet die Vollversammlung.
  2. Die Beitragskassierung erfolgt jährlich bis zum 31.03.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt mit schriftlicher Erklärung mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Schuljahres
  3. Ausschluss
    1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz zwei wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Dasselbe gilt bei vereinsschädigendem Verhaltens des Mitgliedes. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben.
    3. Mitglieder, deren Kinder unsere Schule verlassen haben scheiden automatisch aus, es sei denn, sie erklären ihre weitere Mitgliedschaft.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt einmal jährlich zusammen zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne des in §2 genannten Zweckes.

Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 21 Tage vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.

 

Inhalte:

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des

ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers entgegen und erteilt Entlastung des Vorstandes.

  1. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  2. Sie wählt alle drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes sowie einen Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist bei allen gewählten Organen zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit.

  1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Die Vollversammlung kann eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins nur durch eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  3. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von mindestens 30% der gesamten Mitglieder notwendig, die auch anwesend sein müssen.

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden

- einem stellvertretenden Vorsitzenden

   - dem Schatzmeister

- einem Schriftführer

- dem Kassenprüfer

 

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

4. Der Vorsitzende beruft Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz. Er hat das Recht, bei besonderen Angelegenheiten einen Sachkundigen ohne Stimmrecht einzuladen. Er erledigt selbstständig dringende kleinere Vereinsangelegenheiten, im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstandes. Er hat den der Vollversammlung vorzuliegenden Jahresbericht abzuzeichnen.

5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung. Er hat jährlich der Vollversammlung einen Kassenbericht vorzutragen, der zuvor vom Kassenprüfer auf sachliche Richtigkeit geprüft wurde.

Zahlungen sind grundsätzlich nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu leisten.

6. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und die Sitzungsprotokolle.

7. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Schatzmeisters.

8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

 

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Vollversammlungen und des Vorstandes fertigt der Schriftführer jeweils ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und dem Protokollführer abzuzeichnen ist.

 

§ 12 Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 30% stimmberechtigter Mitglieder vertreten sind und mit einer

 ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf einer Frist von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

In der Ladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jean-Clermont-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung des Vereins

 

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 10.08.2011 in Kraft.

Der Vorstand wird beauftragt die Änderungen dem Vereinsregister mitzuteilen.